Titelschutz für „Hypnotherapeuten“

Im Dezember 2013 hat die „Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie e.V.“ (DGH) auf ihrer Internetseite einen Beitrag zum Titelschutz für Hypno- bzw. Hypnosetherapeuten veröffentlicht. Die DGH berichtet, sie habe eine auf das Medizinrecht/Gesundheitsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei in Berlin mit der Erstellung einer rechtsgutachterlichen Stellungnahme zu der Frage beauftragt, auf Grund welcher Qualifikation jemand sich als Hypnotherapeut bezeichnen darf. Die Bezeichnung „Therapeut“ werde von den Patienten als Hinweis auf eine Person verstanden, die über eine Approbation verfüge (Psychologischer Psychotherapeut; Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut etc.).

Zitat: „Daher haben die Zivilgerichte beispielsweise die Bezeichnung als „Familientherapeut“ und als „Praxis für Traumatherapie“ durch Nicht-Approbierte für unzulässig gehalten, soweit nicht für die Patienten klar zu erkennen ist, dass der Ankündigende NICHT über eine entsprechende Qualifikation (Approbation) verfügt.“ Mehr hierzu auf www.dgh-hypnose.de

Um eventuellen Abmahnungen vorzubeugen, raten wir allen „Heilpraktikern für Psychotherapie“: Ersetzt Berufsbezeichnungen, die den Begriff „-therapeut“ enthalten, durch das neutralere Wort „-therapie“; und macht klar ersichtlich, dass es sich um einen Heilpraktiker/eine Heilpraktikerin für Psychotherapie handelt. Beispiel:

Rudolf Mustermann
Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich Psychotherapie
Gesprächs- und Hypnosetherapie
oder: Gestalttherapie/Familientherapie etc.

Einen ausführlichen Kommentar – speziell für Absolventen einer Hypnosetherapie – findet Ihr unter
TherMedius

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