Erlaubte Therapieverfahren – was darf man im Mündlichen sagen?

1. Immer wieder werde ich in meinen Kursen wie auch in meinem Blog gefragt, welche Therapieverfahren ein HP-Psych anwenden bzw. mit welchen Klienten er arbeiten oder auch nicht arbeiten darf. Dies Frage ist relativ eindeutig zu beantworten, wenn es um die schriftliche Prüfung geht: für jeden Heilpraktiker gelten die Prinzipien der Therapiefreiheit und der Sorgfaltspflicht. Ein Heilpraktiker für Psychotherapie darf also jede Art von Psychotherapie anwenden, wenn gewährleistet ist, dass er auf Grund seiner Ausbildung „die Befähigung hat, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln“. Ein HP-Psych darf somit verhaltenstherapeutisch arbeiten, wenn er eine fundierte Ausbildung hierzu absolviert hat; deshalb darf er auch – wie in einer Prüfungsfrage der Herbstprüfung 15-2 – Störungen behandeln, für die i.d.R. die Verhaltenstherapie angewandt wird. Er darf natürlich auch mit Hypnose arbeiten, mit Kunst-, Gestalt- und Gesprächstherapie, mit systemischer Familientherapie, Tanztherapie, Arbeit mit dem Tonfeld etc. Und: Er darf auch psychoanalytisch arbeiten, wenn er eine entsprechende Ausbildung (z.B. als Laienanalytiker) absolviert hat. Einige Fragen zum Thema „Welche Therapieverfahren darf ein HP-Psych anwenden?“ finden Sie unter Punkt 3.

In diesem Zusammenhang noch ein Wort zum Begriff „Psychotherapie„: Das Wort Therapie kommt vom griechischen „therapeia“ und bedeutet: „Heilung/Linderung einer Erkrankung“. Psycho-Therapie bedeutet somit: Heilung oder Linderung einer psychischen Erkrankung. Wenn jemand allerdings ein Verfahren gelernt hat, mit dem man vorwiegend mit Gesunden arbeitet (z.B. Coaching; Lebensberatung), so zählt dies nicht zur Psychotherapie. Wenn jemand damit – als HP-Psych oder Laie – psychisch Kranke behandelt, ist er ebenso eine „Gefahr für die Volksgesundheit“ wie ein großer HP oder HP-Psych, der mit einem Wochenendkurs Hypnose, Gesprächstherapie oder Familienstellen Menschen mit einer Angststörung, einer Zwangserkrankung oder einer PTBS zu behandeln versucht.

2. Schwieriger ist die Beantwortung der Frage, wenn es um die mündliche Prüfung geht:

Da wollen die Prüfer nicht wissen, welche Therapie Sie „grundsätzlich“ ausüben dürfen, sondern ob Sie die in der Fallgeschichte diagnostizierte psychische Störung mit Ihrer Art von Psychotherapie behandeln oder an einen „Experten“ abgeben. In meinem Buch „Sicher durch die mündliche Prüfung“ habe ich deshalb die unter (1) genannten Aussagen etwas relativiert, denn im Mündlichen hat es der Prüfling mit Prüfern zu tun, die entweder Anhänger der Psychoanalyse sind (augenblickliche eher selten) oder sich der Verhaltenstherapie verschrieben haben. Meist ist unter den Prüfern ein Psychologischer Psychotherapeut: Die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten umfasst mindestens 4.200 Stunden, sie dauert in der Vollzeitform mindestens 3 Jahre und in der berufsbegleitenden Form mindestens 5 Jahre. Hier wäre es unklug zu behaupten: Ich habe eine Ausbildung in VT gemacht und werde den Klienten mit seiner Phobie/Angststörungen/Zwangsstörung/Depression verhaltenstherapeutisch behandeln. Besser ist es zu sagen: Bei einer Phobie/Zwangsstörung etc. hat sich die VT bewährt… Ich werde den Klienten also raten, zu einem Verhaltenstherapeuten zu gehen. Meist kommt dann die Zusatzfrage: Welche Art von VT ist hier am besten geeignet (klassische VT? Kognitive VT? Muss der Prüfling erklären können!).

Zur Illustration hier noch ein Beispiel: In einer mündlichen Prüfung ging es kürzlich um einen jungen Mann mit einer Agoraphobie. Die Frage an den Prüfling [Ausbildung in Gesprächstherapie]: „Wie gehen Sie hier therapeutisch vor? -“ Prüfling: „Eigentlich dürfte ich den Klienten behandeln, aber bei Phobien hat sich die VT bewährt.“ – Prüferin am Ende der Prüfung: „Nicht bestanden. Ihr größter Fehler war zu sagen, Sie dürften den Mann behandeln – das dürfen Sie nicht!“

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25 Antworten zu Erlaubte Therapieverfahren – was darf man im Mündlichen sagen?

  1. Elisabeth Freyth sagt:

    Warum dürfen Anststörungen behandelt werden und die Agoraphobie nicht?

    • K. Trautmann sagt:

      Noch eine Verwirr Frage:
      ich habe gelesen, dass HP Essstörungen nicht behandeln dürfen? Stimmt das und warum nicht, sie gehören doch zu den Psychogenen Erkrankungen wie Ängste, Zwänge und PS…
      Vielen Dank und liebe Grüße
      KC

    • Rudolf Schneider sagt:

      Eine Antwort hierauf finden Sie in meinen Kommentaren vom 10. =ktober und 1. November

      Herzliche Grüße
      R. Schneider

  2. Rudolf Schneider sagt:

    Hallo Frau Freyth,

    woher haben Sie die Info? Die Agoraphobie ist ja eine Angststörung („phobia“ = Angst). Wenn Sie dafür qualifiziert sind, dürfen Sie in Ihrer späteren Praxis jede Art von Angststörung behandeln. Etwas Anderes ist die Prüfung: Nach Ansicht der Prüfer ist die VT das erfolgreichste Verfahren zur Behandlung von Angststörungen. In der Prüfung sagen Sie also entweder: Ich habe VT gelernt und würde den Mann/die Frau folgendermaßen behandeln… Oder Sie sagen: Für Angststörungen und Phobien hat sich die VT bewährt – ich werde den Mann/die Frau also an einen Verhaltenstherapeuten abgeben. Ich hoffe, ich konnte damit Ihre Frage hinreichend beantworten.

    • Margit Wolf sagt:

      Hallo Herr Schneider,
      also mich verwirren die Aussagen ebenfalls. In der Prüfungsfrage 16 (15-2) steht das man als Heilpraktiker für Psychotherapie grundsätzlich Angststörungen behandeln darf. Der Prüfling sagte das in der mündlichen Prüfung: Ich darf ihn eigentlich behandeln, aber bewährt hat sich die VT und dazu muss ich ihn abgeben. Sollte man deshalb grundsätzlich in der Prüfung vorsichtshalber sagen, welcher Therapeut sich für die Behandlung eignet, weil man ja selbst noch nicht spezialisiert ist? Also Behandlungen kategorisch jemanden anderen zu weisen?
      Freue mich auf eine Antwort

      • Rudolf Schneider sagt:

        Bitte nicht verwechseln: Im Schriftlichen geht es in erster Linie um theoretische Dinge.Rein vom Gesetz her darf z.B. jeder Heilpraktiker für Psychotherapie „grundsätzlich“ viele psychogene Störungen (auch Angststörungen, Phobien, Zwangsstörungen, PTBS) behandeln. Im Einzelfall bedeutet dies natürlich: Wenn er eine psychische Störung behandelt, muss er dafür qualifiziert sein. Im Gesetz heisst es hierzu:

        „Er muss die Befähigung haben, seelische Krankheiten und Leiden … als solche zu erkennen … um therapeutisch auf den Befund so zu reagieren, dass der Patient durch die konkrete Behandlung keinen gesundheitlichen Schaden erleidet.“

        Für die Prüfer(-innen) im Mündlichen ist die VT das Standardverfahren für Angststörungen, Phobien, Zwangsstörungen, PTBS etc.. Bei diesen Störungsbildern sind – in den Augen der Prüfer – Verfahren wie Gesprächstherapie, Entspannungstechniken u.s.w. nicht nur wenig wirksam, sondern verschlimmern manchmal sogar die Symptome. Ein etwas extremes Beispiel hierfür: Jemand hat Autogenes Training gelernt, bekommt eine Fallgeschichte mit PTBS und wird gefragt, wie er weiter vorgehen wird. Er antwortet: „Eigentlich dürfte ich den Mann behandeln, aber…“ – Diese Aussage ist falsch. Es geht hier nicht um eine theoretische, sondern um eine ganz praktische Frage: Darf ICH (nicht ein HP allgemein gesprochen) mit meinem psychotherapeutischen Verfahren den Mann behandeln? Nein! Bei einer PTBS sind Entspannungsverfahren kontraindiziert, dadurch würde der Klient retraumatisiert werden und psychisch einen massiven Schaden erleiden.

        Alles klar? Was ein HP theoretisch (in der schriftlichen Prüfung) darf, ist nicht Prüfungsthema im Mündlichen. Da muss der Prüfliung unter Beweis stellen, dass er „psychotherapeutisch arbeiten kann“ und der Patient durch die psychotherapeutische Behandlung „keinen Schaden erleidet“.

        Lieben Gruß
        Rudi Schneider

      • ChrisTine sagt:

        Der Fehler war, dass er sagte, ER dürfe ihn EIGENTLICH behandeln, denn das stimmt nun gerade nicht, wenn er nicht in VT ausgebildet ist – und er war nur in Gesprächstherapie ausgebildet.
        Er hätte auch nicht sagen dürfen, dass Heilpraktiker eigentlich/grundsätzlich/im Allgemeinen Angststörungen behandeln können -denn auch das stimmt nicht.
        Heilpraktiker dürfen nur dann Angststörungen behandeln, wenn sie dafür die entsprechende Ausbildung haben! Dann und nur dann dürfen sie sie behandeln.
        Es ist nicht grundsätzlich verboten, aber es ist auch nicht grundsätzlich erlaubt. Es ist DANN erlaubt, WENN in VT eine Zusatzausbildung gemacht wurde.

  3. Ebeling Jenny sagt:

    Und weil es so schön war…muss ich jetzt auch nochmal nachfragen.
    Was darf man dann überhaupt nach bestandener Prüfung?
    Verstehe ich es richtig, das man sich zunächst auf ein Gebiet (z.B. VT)spezialisieren muss, um dann eine Praxis aufzumachen?
    Oder kann man nach Erteilung der Heilerlaubnis, eine Praxis eröffnen und VT anbieten? (mir ist klar, das man sich zunächst Qualifikationen aneignen sollte aber ich meine es ganz allgemein)

    Verunsicherte Grüße aus dem Breydinder Land,
    Jenny 🙂

    • Rudolf Schneider sagt:

      Hallo Jenny,

      ich wiederhole mich: Nach der Prüfung darf eine HP-Psych die Therapie ausüben, die er gut kann und mit der den Klienten keinen Schaden zufügt. Er braucht auch für die Prüfung keine VT zu lernen, er muss im Mündlichen nur betonen, dass sich für diese oder jene Störung die klassische oder kognitive VT bewährt hat und er den Klienten dorthin abgibt. In diesem Zusammenhang wird von den Prüfern auch erwartet, dass er erklären kann, wie eine Therapie mit klassischer oder kognitiver VT abläuft, damit der Klient weiß, auf was er sich da einlässt.
      Nach der Prüfung können Sie die Therapie ausüben, die Sie gelernt haben. Es versteht sich von selbst, dass Sie z.B. nur dann Suchtkranke behandeln, wenn Sie Suchttherapeutin sind und mit einer Klinik zusammenarbeiten; dass Sie nur dann Essstörungen behandeln, wenn Sie speziell dafür ausgebildet sind und eventuell in einer psychosomatischen Klinik arbeiten; dass Sie nur mit traumatisierten Patienten arbeiten, wenn Sie eine fundierte Ausbildung hierfür haben; etc. etc. etc. – Alles klar?

      Herzliche Grüße
      Rudi S chneider

  4. Andrea Dederichs sagt:

    Guten Tag Herr Schneider, ich möchte den kleinen Heilpraktiker lernen…. habe gehört, dass man sich bis zur Prüfung eine Therapieform gelernt haben muss!… Darf ich die Cranio Sacral Therapie anwenden?…

    Herzliche Grüße
    Andrea Dederichs

  5. Rudolf Schneider sagt:

    Hallo Andrea,
    Die Cranio-Sacral-Therapie (vom Lateinischen cranium: Schädel; sacral: das Kreuzbein betreffend) ist eine Behandlungsform, die sich aus der Osteopathie entwickelt hatm, also keine Psychotherapie! Um die Cranio-Sacral ausüben zu können, braucht man den großen Heilpraktiker.

    Herzliche Grüße
    Rudi Schneider

  6. Silvia sagt:

    Darf ich einen Fall von schizoid, narzisstischer, histronischer persönlichkeitsstörung behandeln. Viele sind der Meinung nur vt hilft aber es gibt keine wirkliche therapieempfehlung.

    • Rudolf Schneider sagt:

      Hallo Silvia,

      Wie ich weiter oben schon ausgeführt habe, dürfen Sie natürlich Persönlichkeitsstörungen behandeln, wenn Sie den Prüfern verständlich darlegen, dass Sie eine entsprechende Ausbildung gemacht haben (z.B. die „Motivierende Gesprächsführung“ nach Miller; oder kognitive VT). Da Persönlichkeitsstörungen grundsätzlich sehr, sehr schwer zu behandeln sind und gerade Menschen mit einer schizoiden, histrionischen oder narzisstischen PS keine Therapiemotivation aufweisen, müssten Sie sich fragen, warum Sie solche Menschen behandeln wollen. Oder geht es mehr um die Frage in der Prüfung: „Behandeln Sie einen Menschen mit einer narzisstischen/schizoiden PS?“ Da würde ich auf die verzerrten Kognitionen verweisen („Ich bin am liebsten allein“ – „Ich möchte anerkannt werden“ – „Drama gehört zum Leben“ etc.) und den Betroffenen raten, einen Verhaltenstherapeuten aufzusuchen – immer mit dem Hinweis, dass ei einer PS zwar eine Verbesserung der Lebensqualität möglich sein kann, nicht jedoch eine Heilung.

  7. Michaela Drobner sagt:

    Guten Abend Herr Schneider,

    Ich habe eine erste Grundlagenausbildung in Gesprächsführung nach C. Rogers absolviert, heißt also,ich möchte Gesprächstherapie „anbieten“. Nun meine eigentliche Frage, was sag ich denn in der mündlichen Prüfung, welche Störungsbilder ich damit behandeln darf/möchte? (Ich möchte gerne mit Anpassungsstörungen, akute Belastungsstörungen und begleitend „leichtere“ Depressionen behandeln)
    Und noch eine zweite Frage, ich möchte gerne noch eine fundierte Ausbildung in EMDR absolvieren , wäre es sinnvoll, dass bei der Prüfung kund zu tun oder lieber nicht? Ich sage schon einmal herzlichen Dank für Ihre Antwort, beste Grüße, Michaela Drobner

    • Rudolf Schneider sagt:

      Hallo Michaela,

      zunächst wäre für Sie zu klären, ob Sie eine Ausbildung in Gesprächspsychotherapie gemacht haben (da arbeitet man mit psychisch Kranken!), oder eine Ausbildung in klientenzentrierter Gesprächsführung. Deren Ziel ist die Verbesserung der Kompetenz in bestimmten psychosozialen Berufsfeldern, z.B. in der Sozialarbeit, der Seelsorge, der Lebensberatung, in pädagogischen Berufen (–> keine Psychotherapie, sondern Arbeit mit gesunden Menschen). — Wenn Sie Gesprächspsychotherapie nach Rogers gelernt haben: Sie ist nach Auffassung der Prüfer hilfreich bei Anpassungsstörungen, der Verarbeitung von Trauer, bei Beziehungskonflikten, auf keinen Fall bei einer depressiven Episode: Da geht es um kognitive Umstrukturierung, nicht um Empathie und „Spiegelung“ (jedenfalls nach Ansicht der Prüfer). Ähnliches gilt für eine akute Belastungsreaktion mit Betäubung, Verzweiflung, Desorientiertheit, Panikattacken etc. (max. 48 Stunden andauernd! Eine länger andauernde akute Belastungsstörung gibt es nach ICD-10 nicht): Hier wäre ich mit GT nach Rogers sehr, sehr vorsichtig. — Nun zu Ihrer zweiten Frage: Nach Ansicht der Prüfer (!!!) wird EMDR bei schwerst Traumatisierten angewandt. Dass ein HP-Psych dies kann, zweifeln viele Prüfer an. Ich rate Prüflingen grundsätzlich ab, eine absolvierte oder geplante EMDR-Ausbildung in der Prüfung zu erwähnen, selbst wenn die Betroffenen eine EMDR-Ausbildung (die wir anbieten) gemacht haben. Die Vorstellungen der Mediziner sind hier zum Teil sehr, sehr verschieden von meinen/unseren Erfahrungen mit EMDR.

  8. Susanne Henke sagt:

    Guten Abend Herr Schneider,

    ich bereite mich gerade auf die mündliche Prüfung für den Heilpraktiker für Psychotherapie vor. Nach Bestehen würde ich mich gerne zur Lauftherapeutin ausbilden lassen (bei uns an der HAWK gibt es einen zertifizierten Kurs dafür) und dies in Kombination mit autogenem Training und progressiver Muskelrelaxation anbieten. Dafür würde ich natürlich auch noch Seminare belegen. Nun meine Frage: Reicht den Prüfern diese Kombination aus?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.

    Viele Grüße
    Susanne Henke

  9. Rudolf Schneider sagt:

    Hallo Susanne,

    zunächst wäre wichtig zu wissen, wo Sie geprüft werden. Viele Amtsärzte legen Wert darauf, dass Sie VOR dem Mündlichen – wie in den Rechtsvorschriften ausgeführt – schon eine psychotherapeutische Ausbildung gemacht haben. Ob Lauftherapie geeignet ist, psychisch Kranke zu behandeln, kann ich nicht beurteilen: ich würde hier spontan eher an einen „großen“ Heilpraktiker denken. In jedem Fall sollten Sie im Mündlichen anhand einer Fallgeschichte (z.B. zu Anpassungsstörung; Partnerschaftskonflikte; Konversionsstörung, somatoforme Funktionsstörung etc.) sagen können, wie Sie mit Ihrer Lauftherapie hier vorgehen werden. Überdies werden Sie sicher im Umkehrschluss gefragt, mit welchen psychisch kranken Patienten Sie arbeiten werden (nicht GESUNDEN Menschen!Therapie = Heilung/Linderung einer ERKRANKUNG)

    Zu guter Letzt noch etwas Wichtiges: Wie Sie sicher wissen, sollen im Dezember gesetzlich bindende „Leitlinien“ für die Prüfung zum HP/HP Psych veröffentlicht werden. Fest steht jetzt schon, dass die mündl. Prüfungen bundeseinheitlich geregelt werden. Es wird auch vermutet, dass eventuell eine längere (ein-, zwei- oder dreijährige) Ausbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren Voraussetzung sein wird, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Ob autogenes Training, Entspannungsverfahren hier ausreichen (auch Entspannungsverfahren macht man größtenteils mit Gesunden!), kann ich nicht sagen. Wenn Sie das „Mündliche“ erst 2018 planen, kann ich nur raten, die Zeit für eine Ausbildung in einem psychotherapeutisches Verfahren zu nutzen, das nach Ansicht der Prüfer (Amtsarzt, z.B. Internist + Psychiater/Neurologe + psychol. Psychotherapeut) zur Psychotherapie zählt.

    • Susanne Henke sagt:

      Hallo Herr Schneider,

      vielen Dank für Ihre Antwort. Meine mündliche Prüfung ist bereits in 14 Tagen, deswegen hoffe ich, dass ich, auch ohne bisherige therapeutische Ausbildung, eine Möglichkeit habe, zu bestehen, wenn ich denn glaubhaft versichern kann, mich therapeutisch ausbilden zu lassen.

      Ich habe mich über die Lauftherapie im Allgemeinen noch ein bisschen schlauer gemacht. Die DGVT bietet seit 2003 ebenfalls eine Ausbildung zum Lauftherapeuten/tin an.

      Textauszug aus der Webseite: „Ein Schwerpunkt der Ausbildung liegt gerade in den psychischen Effekten … Der therapeutische Bezugsrahmen – und damit der so genannte ‚Rote Faden’ der Ausbildung – besteht in einer klaren verhaltenstherapeutischen Ausrichtung“ (Bartmann 2007: 116).“

      Vielleicht ist das für den einen oder anderen eine hilfreiche Information.
      Ich werde aber trotzdem zusätzlich die Gesprächstherapie in mein Konzept aufnehmen. Ich halte das für eine gute Kombination.

      Nochmals vielen Dank für Ihre Mühe und an dieser Stelle nochmal großes Lob für Ihr/Ihre Buch/Bücher. Ich lerne fleißig und gerne darin.

      Viele Grüße
      Susanne Henke

  10. Hugo F. sagt:

    Vielen Dank für diese Ausführungen.

    Ich überlege, die HPP-Prüfung abzulegen, ohne danach als Therapeut tätig zu werden.
    Grund: Möglicherweise baue ich meine bisher rein privat betriebene, nicht-esoterische, philosophisch-schamanistische „Seelsorge“ demnächst etwas weiter aus, ehrenamtlich auf Spendenbasis.

    Ich sage bewusst „schamanistisch“, nicht schamanisch, denn ich bin kein Heiler, sondern es geht dabei um Aufgegehobenheit, Spiritualität, Mystik, Sinn- und Selbstfindung.

    Ich werde auch keine „Praxis“ einrichten, meine Tätigkeit nicht als HPP bewerben. Zum einen, weil ich gar keine Räume dafür hätte, zum anderen, weil vieles davon eh in der freien Natur stattfindet.

    Zu mir kommt man nicht wegen gesundheitlicher Probleme, sondern etwa mit ähnlichen Fragestellungen und Anlässen, zu denen ein Katholik seinen Pfarrer aufsucht.
    Allerdings sind die spirituellen Techniken schon etwas seelisch aufbohrender, intensiver, als in einer katholischen Messe; sie können Meditation, Kontemplation, Hypnose, Ekstase beinhalten. Dinge, die im religiösen Kontext angeleitet werden dürfen,

    aber im lebenspraktisch-therapeutischen i. d. R. nicht durch einen „psychologischen Berater“, weil diese Dinge, an bestimmten psychisch Kranken angewendet, gefährlich sein können und diesem die Fähigkeit nicht zugesprochen wird, diesen zu diagnostizieren.

    Zudem kann es auch bei seelsorgerischer Tätigkeit immer zu Überschneidungen mit psychischen Krankheitsbildern kommen. Ein depressiver oder traumatisierter Katholik würde sich auch über den Beistand seines Pastors freuen und es schadet sicher nicht, wenn der eine Trauerreaktion von einer Anpassungsstörung unterscheiden, und auch letztere begleiten kann.

    Da aber im Ggs. zum Katholizismus die eigene Seelenarbeit nicht erst post mortem erfolgen soll, sondern ähnlich wie im Buddhismus im Hier und Jetzt, sind die Abgrenzungen zu therapeutischen Methoden nicht immer völlig eindeutig.

    Mir ginge es also darum, einen Nachweis dafür zu haben, zwischen Therapie und Spiritualität unterscheiden zu können,

    gerade WEIL ich die Therapie NICHT anbieten und NICHT als HPP arbeiten möchte.
    Dafür muss ich aber HPP sein, um das unterscheiden zu können. 🙂

    —-

    Habe ich mit so einer Story bei der mündlichen Prüfung überhaupt den Hauch einer Chance?

    • Rudolf Schneider sagt:

      Hallo Hugo F.,

      wenn ich Ihre Ausführungen so lese, frage ich mich, warum Sie überhaupt eine Zulassung als HP-Psych anstreben. Das Wichtigste ist doch, dass Sie in Ihrer beratenden oder seelsorgerischen Tätigkeit psychische Störungen als solche erkennen und den Betroffenen ggf. raten, sich an einen Psychotherapeuten oder Facharzt (für Psychiatrie/Neurologie etc.) zu wenden. Dasselbe gilt für latente oder akute Suizidalität mit einer eventuell notwendigen Unterbringung: das alles lernen Sie (hoffentlich) bei Ihrer HPP-Ausbildung. Wenn Sie dann später in Ihrer „spirituellen Beratung“ über dieses Wissen verfügen und verantwortungsvoll damit umgehen, brauchen Sie keine Prüfung = Zulassung als HP-Psych. Wenn Sie allerdings Ihre Arbeit im „religiösen oder spirituellen Kontext“ den Prüfern als Therapie anbieten, dürften Sie wenig Chancen haben, denn laut gesetzlicher Vorschrift müssen Sie in der Prüfung nachweisen, dass Sie “die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose psychotherapeutisch zu behandeln” (BVerwG, Urteil v. 21.01.1993 – 3 C 34/90).

      Ich hoffe, meine Antwort hat ein wenig zur Klärung Ihrer Fragen beigetragen.
      Herzliche Grüße
      Rudolf Schneider

  11. Dorit sagt:

    Hallo Herr Schneider,
    gibt es eine Nische, in der ich als HPP auch Massagen anbieten, bzw über den Körper arbeiten kann?
    Ich habe vor als Methode die Gesprächspsychotherapie nach Rogers, sowie Hypnotherapie nach M. Erikson anzubieten. Ich halte Massagen auch für sehr sinnvoll als Linderung von Leiden und der Unterstützung von Heilungsprozessen. Ich sehe da eher den ganzheitlichen Ansatz und wäre froh, wenn ich diese in Kombination mit den anderen Methoden anbieten kann.

    Vielen Dank schonmal für Ihre Rückmeldung

    herzliche Grüße
    Dorit

  12. Rudolf Schneider sagt:

    Hallo Dorit,

    Sie sollten zwei Dinge unterscheiden:
    1. Die mündliche Prüfung
    2. Ihre spätere Praxis
    Zu 1: Wenn Sie GT und Hypnotherapie erlernt haben, sollten Sie dies in der mündlichen Prüfung so sagen: das sind zwei anerkannte Therapieverfahren, welche die Prüfer als „Psychotherapie“ anerkennen. Massagen zählen nicht dazu.
    Zu 2: In Ihrer späteren Praxis steht es Ihnen frei, auch andere Verfahren einzusetzen, wenn sie im weitesten Sinn auch mit Psychotherapie zu tun haben: in Ihrem Fall wäre dies eine Art Körperpsychotherapie, wenn Sie Ihre Massagen z.B. mit Gesprächspsychotherapie oder Focusing verbinden. Wichtig ist, dass Sie keine „Wellness-Massagen“ anbieten und auf Ihrer Website auf die Bezeichnung „Massagen“ verzichten – das würde Sie angreifbar machen.
    Herzliche Grüße
    Rudolf Schneider

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